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..AGB
AGB als PDF
I. Allgemeines und Geltungsbereich
- Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebot und Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Technische änderungen sowie änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im zumutbaren und im handels- und branchenüblichen Rahmen vorbehalten.
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Für Bestellmengen, welche die in unserer jeweilig gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und/oder den festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, können wir einen Bearbeitungszuschlag berechnen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlung innerhalb von
14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
- Werden uns Umstände bekannt, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder der finanziellen Situation des Bestellers hindeuten, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen. Eingeräumte Rabatte entfallen vollständig bei Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, jederzeit vor Absendung der Ware Vorauszahlungen der Fakturenbeträge zu verlangen, sofern uns dies notwendig erscheint.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferzeit, Verzug, Abrufaufträge und Teillieferungen
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
- Unvorhergesehene und unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferer sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden den Besteller über derartige Umstände und deren Dauer unverzüglich unterrichten.
- Befinden wir uns im Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verzögerung von 0,5 %, insgesamt höchstens jedoch 5 %, des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Bedingung Ziffer VII. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen aufgrund unseres Verzuges vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu verantworten
ist.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Lieferungen im Rahmen von Abrufaufträgen sind jeweils spätestens 12 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abrufzeitraumes können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
V. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung und Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
- Mehrwegverpackungen, Paletten und Behälter bleiben unser Eigentum und sind uns vom Besteller unverzüglich spesenfrei zurückzusenden. Andere Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
VI. Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern (Ersatzlieferung). Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- Erhält der Besteller eine fehlerhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung nur dann verpflichtet, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Wir tragen weiterhin die unmittelbaren Kosten des Ein- und Ausbau des Bestellers. Diese Kostentragungspflicht besteht nicht, wenn diese im Ausland anfallen oder soweit zwischen dem Lieferpreis des mangelhaften Liefergegenstandes und den Ein- und Ausbaukosten kein angemessenes Verhältnis besteht. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, haften wir nicht.
- Der Besteller hat auf unseren Wunsch uns die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften wie z. B wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie einer im Einzelfall übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz eine längere Verjährungsfrist bestimmen.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt.
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VII. Gesamthaftung
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (2) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung wegen einer im Einzelfall übernommenen Garantie bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Haftungsausschuss für Produkte aus China / der GUS
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Qualitätsniveau von Produkten aus der Volksrepublik China und der GUS nicht dem westeuropäischen Qualitätsstandard und dem Stand der Technik genügen. Deshalb sollten diese Produkte nur für untergeordnete Anwendungen, wie beispielsweise in der Räder- und Rollindustrie und dem Landmaschinenbau (sogenannte Langsamläufer) eingesetzt werden. Eine Haftung für diese Produkte, insbesondere für deren Konstruktion und Fabrikation, kann aufgrund des minderen Qualitätsniveaus nicht übernommen werden. Der Besteller muss selbständig bei seiner Bestellung prüfen, ob die mindere Qualität dieser Produkte für die von ihm vorgesehenen Einsatzzwecke ausreichend ist. Für sämtliche Fehleinschätzungen des Bestellers über die Einsatzmöglichkeiten und das Qualitätsniveau werden keinerlei Gewährleistungsansprüche übernommen. Wir haften insbesondere auch nicht für Schäden, die durch die eingesetzten minderwertigen Produkte entstehen.
IX. Garantie, Beschaffungsrisiko
- Die übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder übernahme des Beschaffungsrisikos dar.
X. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne. Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der jeweiligen Kaufsache (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder der Besteller seine Zahlungen eingestellt
hat. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der W eise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der untrennbaren Vermischung der Waren steht die Verbindung gleich. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
- Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegenüber dem Besteller auch diejenigen Forderungen ab, die ihm gegenüber einem Dritten durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück erwachsen.
XI. Gerichtsstand - Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließ;licher Gerichtsstand 74821 Mosbach; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Erfüllungsort
ist unser Geschäftssitz.
- Für sämtliche vertragliche Beziehungen mit dem Besteller gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Stand 01.01.2003
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