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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Konrad Haluk Industriebedarf GmbH

I. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Verträge Lieferungen und Angebote gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder Unternehmern (im Folgenden Besteller genannt). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 14 BGB handeln.
(2) Die Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden Ware genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers. Diese haben für uns keine Gültigkeit, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers zugestimmt.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

II. Hinweispflicht Besteller
Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Bestellers geliefert werden soll.

III. Angebot und Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im zumutbaren und im handels- und branchenüblichen Rahmen vorbehalten.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Hinweis für Besteller:
Mit der Auftragsbestätigung/Bestellung ist dem Besteller bewusst, dass wir bei den angebotenen Waren chinesischen Ursprungs keine Nachweise über die vollständige Rückverfolgbarkeit der Lieferkette („supply-chain tracing“) und Einholung von Informationen über die Vorlieferanten und deren Arbeitsbedingungen („supply-chain mapping“) von der Rohstoffgewinnung bis zum Verkauf des Endprodukts inklusive aller Zulieferer im Rahmen des US-amerikanischen Uyghur Forced Labor Prevention Act („UFLPA“) (H.R. 1155) erbringen können.
Daher resultieren aus dieser Erkenntnis weder Regress- noch Rücktrittsansprüche nach wirksamer Bestellung/Auftragsbestätigung.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise einschließlich der Preise aus unserer Preisliste sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, unserer Vorlieferanten oder durch Energiepreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme sofort zur Zahlung fällig.
(5) Für Bestellmengen, welche die in unserer jeweilig gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und/oder den festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, können wir einen Bearbeitungszuschlag berechnen.
(6) Sofern wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn für uns nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Wir können dem Besteller in diesem Fall eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher er Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu erbringen oder Sicherheit in Höhe des Kaufpreises zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(7) Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. Er ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder daraus ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Das Recht des Bestellers, im Wege einer Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

V. Lieferzeit, Verzug, Abrufaufträge und Teillieferungen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Wenn eine vom Besteller angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die wir zu vertreten haben, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist ein.
(5) Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt), berechtigen uns, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden den Besteller unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass uns hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so sind sowohl wir als auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Befinden wir uns aufgrund unseres Verschuldens im Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verzögerung von 0,5 % des Nettopreises, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Nettopreises, desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen in Ziffer VIII. Gesamthaftung, die entsprechend Anwendung finden. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen aufgrund unseres Verzuges vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu verantworten ist.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(9) Lieferungen im Rahmen von Abrufaufträgen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils spätestens 12 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abrufzeitraumes können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
(10) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

VI. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung und Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
(3) Mehrwegverpackungen, Paletten und Behälter bleiben unser Eigentum und sind uns vom Besteller unverzüglich spesenfrei zurückzusenden. Andere Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VII. Mängelhaftung
(1) Unsere Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Besteller seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Waren, die zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Besteller, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Besteller hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Besteller schriftlich anzuzeigen sind.
(2) Wir haften zunächst nach unserer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Besteller nur im Rahmen der Bestimmungen der Ziff. VIII. Gesamthaftung verlangen.
(3) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mängelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
(5) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(6) Eine Haftung für Mängel übernehmen wir nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Bedienung und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.
(7) Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung unserer Kaufsache zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Besteller ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung unserer Kaufsache für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
(8) Ohne unsere Zustimmung darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden.

VIII. Dokumente
Wir sind nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

IX. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Besteller. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(3) Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns.
Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

X. Gesamthaftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für
entgangenen Gewinn verlangt.
(2) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen durch uns beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder ein Mangel arglistig von uns verschwiegen wurde.
(3) Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzten.
In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

XI. Haftungsausschluss für Produkte aus China
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Qualitätsniveau von Produkten aus der Volksrepublik China nicht dem westeuropäischen Qualitätsstandard und dem Stand der Technik genügen. Deshalb sollten diese Produkte nur für untergeordnete Anwendungen, wie beispielsweise in der Räder- und Rollindustrie und dem Landmaschinenbau (sogenannte Langsamläufer), eingesetzt werden. Eine Haftung für diese Produkte, insbesondere für deren Konstruktion und Fabrikation, kann aufgrund des minderen Qualitätsniveaus nicht übernommen werden.
Der Besteller muss selbstständig bei seiner Bestellung prüfen, ob die mindere Qualität dieser Produkte für die von ihm vorgesehenen Einsatzzwecke ausreichend ist. Für sämtliche Fehleinschätzungen des Bestellers über die Einsatzmöglichkeiten und das Qualitätsniveau werden keinerlei Gewährleistungsansprüche übernommen. Wir haften insbesondere auch nicht für Schäden, die durch die eingesetzten minderwertigen Produkte entstehen.

XII. Garantie, Beschaffungsrisiko
(1) Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.

XIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.
(2) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsachen ist dem Besteller untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Kaufsache oder der Einbringung der Kaufsache in einen Gegenstand nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt:
(4) Der Besteller tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Kaufsache bzw. Verarbeitung der Kaufsache an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf uns nicht möglich, ist der Besteller nicht zur Weiterveräußerung berechtigt.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Besteller gem. Abs. (8) nicht von selbst erloschen ist oder wir die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerrufen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Der Wert der Kaufsache entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die gelieferte Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Wert der Kaufsache entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der zu übertragende Miteigentumsanteil muss dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer entsprechen. Der untrennbaren Vermischung der Kaufsache steht die Verbindung gleich. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wird die Kaufsache vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Kaufsache im Miteigentum von uns steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von uns entspricht. Wert der Kaufsache ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Kaufsache vom Besteller in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(8) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an uns ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Kaufsache gegen einen Dritten zustehen.
(10) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Kaufsache von selbst, ohne dass wir die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Kaufsache ausdrücklich widerrufen müssen.
(11) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XIV. Weiterverkauf und Wiederausfuhr
(1) Sofern es sich bei den von uns zu liefernden Gütern und Technologien um solche handelt, die von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erfasst sind und die Lieferung in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union und nicht in ein Partnerland im Sinne von Anhang VIII der Verordnung erfolgt, sind jeglicher (Weiter-) Verkauf und/oder jegliche (Wieder-) Ausfuhr und/oder sonstige Lieferung der von uns gelieferten Güter und Technologien, direkt oder indirekt, unverändert oder integriert in andere Produkte, nach Russland und/oder über Dritte zur Verwendung in Russland untersagt.
(2) Für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot gemäß Abs. (1) sind wir berechtigt, von dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises für die betroffenen Güter und Technologien sowie Ersatz aller uns entstandenen Schäden zu verlangen, einschließlich der Verhängung von Bußgeldern. Die Vertragsstrafe wird auf den zu leistenden Schadensersatz angerechnet.
(3) Für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot gemäß Abs. (1) sind wir zudem berechtigt, den Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären bzw. solche Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zu beenden.
(4) Für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot gemäß Abs. (1) behalten wir uns vor, die zuständigen Behörden in der Europäischen Union über den Verstoß gegen dieses Verbot zu informieren.

XV. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Elztal-Dallau.
(2) Für sämtliche vertraglichen Beziehungen mit dem Besteller gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB). Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.


Stand: März 2024

Über uns

Seit fast 50 Jahren beliefert die Konrad Haluk Industriebedarf GmbH den Maschinen- und Anlagenbau sowie MRO-Bedarfsträger mit Qualitätsprodukten
aus den Bereichen Wälzlager-, Gehäuse-, Linear- sowie mechanischen Antriebstechnik.

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Konrad Haluk
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+49 (0) 6261-92 64-0

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